Rückverweise
(1) Die Kurkommission (Kurverwaltung) eines heilklimatischen Kurortes oder Luftkurortes hat alle fünf Jahre ein Gutachten anfertigen zu lassen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 13 Abs. 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 8 Abs. 3, bezüglich der Bereithaltung der Gutachten ist § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden