Vorwort
Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) wird als Landesgesellschaft für die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich des Burgenlandes autorisiert. Sie besorgt die Verbundwirtschaft im Landesgebiet und tauscht Energie mit benachbarten Gesellschaften aus.
(1) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) übernimmt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisher von der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft im Bereiche des Bundeslandes Burgenland besorgte Aufgabe.
(2) Zu diesem Zwecke werden ihr zum gleichen Zeitpunkt die der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft gehörenden, im Burgenland gelegenen Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ins Eigentum übertragen.
Für die nach § 2 Abs. 2 übereigneten Vermögenswerte ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Soweit hierüber keine Einigung zustandekommt, trifft die näheren Vorschriften ein besonderes Landesgesetz.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.