Vorwort
Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen:
a) die örtliche Sicherheitspolizei;
b) die Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen nach Maßgabe
übereinstimmender Gesetze des Bundes und des Bundeslandes;
c) die Flurpolizei;
d) die Sittenpolizei;
e) die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettenwesens;
f) auf dem Gebiete des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
1. die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt;
2. die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind;
3. sonstige Amtshandlungen, welche die auf diesem Gebiete jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundespolizeibehörden ausdrücklich zuweisen.
Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im § 1 angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Bundesregierung, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Kraft.