§ 3b § 3b
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 131 § 131
…sublit. ff, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder e) des § 3b in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird…
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