(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Rades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Rad zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Rades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Rades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Rad zum Restwert erwerben.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
a) die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Rades und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
b) das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Rades,
c) die Nutzung des Rades,
d) die Höhe des Aufwandsbeitrages,
e) die Instandhaltung des Rades und
f) den allfälligen Erwerb des Rades nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.
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