(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat das Amt der Landesregierung
a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 103 § 103
…die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. (2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 102 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.…
§ 120 § 120
…solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung nach § 102 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren…
Rückverweise