Von den in den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
a) Überstundenvergütung,
b) Mehrstundenvergütung,
c) Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung nach § 69a,
d) Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage nach § 69a,
e) Bereitschaftszulage,
f) Sonn- und Feiertagszulage,
g) Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2011, 35/2017
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 82a § 82a*)Anpassung des Ruhebezuges
…Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage (§ 79) und Nebenbezügezulage (§ 96) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010…
§ 95 § 95Anspruch auf Nebenbezügezulagen
…1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 96) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug. (2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss…
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