Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 94b § 94b*)Eingetragene Partnerschaft
…Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 86 sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2011…
§ 121 § 121*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…– § 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe – § 56 – Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß § 86 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a, § 87b oder…
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