Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen.
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 121 § 121*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a, § 87b oder 87c des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. § 58 – Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit…
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