(1) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere
a) die Verlegung des Wohnsitzes,
b) die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
c) das Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger,
d) bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist, sowie
e) der Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung.
(2) Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 40 letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbeamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbeamte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 25/2011, 36/2013, 37/2024
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 28 § 28*)Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
§ 40 § 40*)Schutz vor Benachteiligung
…Landesbeamte, die gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes…
§ 121 § 121*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind – § 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige – § 32f – Ausnahmebestimmungen – § 39 – Meldepflichten – § 40 – Schutz vor Benachteiligung – § 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe – § 56 – Dienstbezüge – mit der Einschränkung…
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