(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 28 § 28*)Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
§ 25 § 25*)Auflösung des Dienstverhältnisses
…Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, g) den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947. (2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über…
§ 75 § 75*)Abfertigung des Ruhebezugs
…1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als…
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