(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus drei Landesbediensteten. Der Vorsitzende muss mit Personalangelegenheiten befasst sein, ein weiteres Mitglied muss rechtskundig sein. Das dritte Mitglied der Kommission wird von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagen.
(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitglied) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 38/2007, 36/2009
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 28 § 28*)Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
§ 121 § 121*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen. § 18 – Dienstbeurteilungskommission – mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und…
§ 137 § 137*)Ausnahmen von den für die Landesangestelltengeltenden Bestimmungen
…für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden: § 10 – Besondere Anstellungserfordernisse – § 17 – Dienstbeurteilung – § 18 – Dienstbeurteilungskommission – § 19 – Beförderung – § 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –. (2) Der § 121a ist nicht…
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