§ 114 § 114*)Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 145 § 145*)Übergangsbestimmung für die Zusatzpension(Novelle LGBl.Nr. 26/2003)
…nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 114 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 115 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Todesfallbeitrages eine vom Land zu leistende Zusatzpension zu der aus der…
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