(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der Bescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.
(2) Gegen den Bescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) erheben.
(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 119 § 119*)Verfahrensvorschriften
…Jahre betragen und c) nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können. (4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 hat der Ankläger das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben…
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