(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Landesbediensteten oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Landesbedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Landesbedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 142 § 142*)Übergangsbestimmungen
…der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (9) Auf jene Landesbediensteten, die keine Erklärung (§ 108 des Landesbedienstetengesetzes 2000) abgegeben haben, sind die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen ohne Berücksichtigung des Stellenplanes (§ 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000) anzuwenden. (10) § 44 Abs. 2 lit…
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