§ 78 Verwendungsbezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Für die Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, die neben den Amtstiteln geführt werden können:
| bei der Verwendung als | Verwendungsbezeichnung |
| Landesamtsdirektor | Landesamtsdirektor |
| Stellvertreter des Landesamtsdirektors | Landesamtsdirektor-Stellvertreter |
| Landtagsdirektor | Landtagsdirektor |
| Stellvertreter des Landtagsdirektors | Landtagsdirektor-Stellvertreter |
| Vorstand einer Abteilung des Amtes der Landesregierung | Abteilungsvorstand |
| Leiter einer Bezirkshauptmannschaft | Bezirkshauptmann |
| Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt | Ärztlicher Leiter der (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
| Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373 | Primararzt der (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
| Arzt an Krankenanstalten ab der Dienstklasse V | Oberarzt |
| Arzt an Krankenanstalten in den Dienstklassen III oder IV | Assistent |
Rückverweise
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