§ 43 Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
| in den Dienstklassen | Euro |
| III bis V | 193,80 Euro |
| VI bis IX | 246,20 Euro |
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