Die Landesregierung kann bei Vertragsbediensteten zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten nicht zur Folge haben. Sie dürfen das vergleichbare, für Landesbeamte geltende Höchstausmaß nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 85 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 59 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen. (5) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der…
§ 56 Nebengebühren und Zulagen
…1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG sinngemäß. (2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten…
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