(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:
1. das Monatsentgelt und
2. allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Zulagen gemäß § 57).
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung (§ 32), der Abfertigung (§ 70) und der Jubiläumszuwendung (§ 111 L-BG) zählen auch die gemäß § 57 festgesetzten Zulagen zum Monatsentgelt. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 71a (Verfassungsbestimmung)
…Die Bestimmungen der §§ 42, 43 bis 48, 53 Abs 1 bis 4, 54, 56, 56a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht…
§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…BMSVG ist ausschließlich a) das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen gemäß § 4 LB-GG oder b) das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen gemäß § 42 dieses Gesetzes oder c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen; andere Leistungen des Dienstgebers, wie etwa Urlaubsentschädigungen, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2…
§ 70b Pensionskassenregelung
…Zweck hat die Landesregierung abzuschließen: 1. einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird; 2. eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und 3…
§ 57 Verordnungsermächtigung
…darf. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 1 festgesetzten Zulagen 1. bei der Bemessung der Sonderzahlung (§ 42 Abs. 2) einbezogen werden; 2. in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 97 Abs. 3 Z…
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