Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die
a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 22b Wiedereingliederungsteilzeit
… 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen. (4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 55 L-VBG und § 20 Abs 3 LB-GG). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen. (5…
§ 12 Erstorientierung und dienstliche Ausbildung
…Dienstpflicht. (2) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. (3) Die dienstliche Ausbildung besteht 1. bei Vertragsbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG) aus einer berufsbegleitenden Ausbildung (Ausbildungsschwerpunkte); 2. bei Vertragsbediensteten…
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…mit 1. März 2013 in Kraft. (2) § 42a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (3) Die §§ 22 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. (4) In der…
§ 10a Zeitlich begrenzte Funktion
…1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre…
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