(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 80 Pensionsbeitrag
…3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen. 4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG). Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den…
§ 71 Bestandteile des Monatsbezuges
… 1) einfließen. Die Landesregierung kann weiters anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten pauschalierten Nebengebühren als anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinn von § 61 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gelten.…
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