(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese in folgenden Fällen ein:
1. mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder
2. mit der Verfügung der Suspendierung.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 47 Selbstanzeige
…die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. (2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 49 vorzugehen.…
§ 50 Strafanzeige und Unterbrechungdes Disziplinarverfahrens
…StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, daß kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 49 Abs. 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weitergeführt werden. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und von der Disziplinarbehörde binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem 1. a…
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