§ 43 Parteien
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 92 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß § 94 oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß § 43 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. (3c) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j gebühren dem Beamten…
Rückverweise