(1) Landesbeamte, die der Ansicht sind, daß sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Beamte, die sich in der höchsten für ihren Dienstzweig in Betracht kommenden Dienstklasse, bei Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII, befinden.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 112 Reisegebühren
…um 50 % der Tagesgebühr. 8. Soweit in der Z 8a nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von § 20 keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn - die Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat, - sich…
§ 21 Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde
…der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden. (6) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 7 hat die Dienstbehörde die…
§ 18 Bericht aus besonderem Anlaß
…einen Zeitraum von drei Monaten den Arbeitserfolg nicht aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. (4) Für Beamte gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Beamten…
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