(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 10b Meldepflichten
…Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; 6a. den Besitz eines Diploms über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder eines Facharztdiploms gemäß § 15 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, das nach dem Dienstantritt ausgestellt worden ist; 7. eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter…
§ 15e Pflegefreistellung
…1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege aa) eines eigenen…
§ 15d Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd…
§ 14d Unterbrechung des Erholungsurlaubes undVerhinderung des Urlaubsantrittes
…Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im…
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