(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen.
(1a) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegendem Ausmaß gewährt werden.
(2) Die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
1. die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;
2. wichtige dienstliche Interessen.
(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,
1. wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht; oder
2. wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der festgelegten Wochendienstzeit nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.
3. in Krankenanstalten, wenn die Dienstleistung notwendig ist:
a) zur Erfüllung der im § 27 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 vorgesehenen ärztlichen Anwesenheitspflichten,
b) für die im Rahmen einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder einer Ausbildung zum Facharzt gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998 zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste oder
c) sonst zur ununterbrochenen Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12a Dienstplan
…dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 12i festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je…
§ 7a Nebentätigkeit
…Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen. (3) Der Beamte, a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i herabgesetzt worden ist, b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG…
§ 12b Mehrdienstleistung
…auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. (5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs …
§ 11a Nebenbeschäftigung
…Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten nach § 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß §…
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