(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101), 4. die Journaldienstzulage (§ 102), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 103), 6. die Mehrleistungszulage (§ 104), 7. die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105), 8. die Erschwerniszulage (§ 106), 9. die Gefahrenzulage (§ 107), 10. die Aufwandsentschädigung (§…
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