§ 3 § 3Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden