(1) Die Geschäftsstelle der Ombudsstelle ist in der nach der Geschäftseinteilung für die Ombudsstelle für Unternehmen und Wirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Besorgung der Geschäfte der Ombudsstelle nach diesem Gesetz aufgrund der Beschlüsse der Ombudsstelle.
(3) Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Ausfertigung der Beschlüsse der Ombudsstelle zu sorgen.
(4) Bedienstete, die bei der Geschäftsstelle verwendet werden, sind zur Vertretung der Ombudsstelle befugt, wenn und soweit sie dazu vom Vorsitzenden der Ombudsstelle bevollmächtigt werden.
(5) Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen der Ombudsstelle.
K-WOStG · Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG
§ 4 § 4Wirtschaftsombudsmann/Wirtschaftsombudsfrau
…1) Der Vorsitzende hat die Ombudsstelle – unbeschadet der Befugnis nach § 6 Abs. 4 – nach außen zu vertreten, ihre Sitzungen einzuberufen, in den Sitzungen den Vorsitz zu führen, für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu…
§ 5 § 5Sitzungen der Ombudsstelle
…die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung der Ombudsstelle in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Mitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss…
§ 1 § 1Kärntner Wirtschaftsombudsstelle
…die von Dienstgebern und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand (Art. 7b der Kärntner Landesverfassung – K-LVG), sowie zur Förderung der laufenden Meinungsaustausches und zur Vermittlung der Anliegen der Kärntner Wirtschaft gegenüber der Landesverwaltung wird beim Amt der Landesregierung – unter…
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