§ 16a § 16aÜberbrückungshilfe
In Kraft seit 01. Mai 2023
Up-to-date
(1) Leistungen gemäß § 12 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 27 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer Leistung nach § 12 anzurechnen.
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 35 § 35Zuständigkeiten
…1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen die Entscheidung über Leistungen nach §§ 12, 15, 16, 16a und 17 sowie sonstige diese Leistungen betreffenden Entscheidungen nach diesem Gesetz. (2) Die Entscheidung über die Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und…
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