Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Hilfe Suchenden zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 12 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 36 § 36Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege
…1) Als Träger von Privatrechten dürfen das Land oder die Gemeinde für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 15 oder 18 bis 20 Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn 1. diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hierzu bereit sind, 2…
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