Die Leistungen der Sozialhilfe des Landes Kärnten sollen
1. die notwendigen Bedürfnisse von Personen decken, die sich in sozialen Notlagen befinden und von einer dadurch bedingten sozialen Ausgrenzung bedroht sind,
2. durch Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und einen Beitrag zur Befriedigung des Wohnbedarfs ein menschenwürdiges Leben ermöglichen,
3. soziale Notlagen und dadurch bedingte soziale Ausgrenzung vermeiden,
4. Personen befähigen und durch Anreize unterstützen, soziale Notlagen möglichst aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden,
5. die (Wieder-)Eingliederung von arbeitsfähigen Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben fördern,
6. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen.
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 25 § 25Geltendmachung von Ersatzansprüchen
…1) Ersatzansprüche gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 24 Abs. 1, 4 und…
§ 32 § 32Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche
…Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.…
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