(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Beschluss des jährlichen Voranschlages, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor Genehmigung des Rechnungsabschlusses für höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 44a § 44aRechnungsabschluss
…Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu genehmigen. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 40 Abs. 2) anzuschließen. Ergeben sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses, eines allfälligen Berichts des Kontrollausschusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers keine Beanstandungen, so hat der…
§ 44 § 44Geschäftsführung und Geschäftsordnung
…Funktion hat der Vorsitzende die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes vorübergehend zu führen. (2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 40 Abs. 3, 41 Abs. 6, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über…
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