Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen dieses Gesetzes und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 32 § 32Bedarfs- und Entwicklungsplan
…Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 31) hat die Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl…
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