(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Auf Antrag der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder bei Leistungen nach § 4 Abs. 3 auch einer antragsberechtigten Person gemäß § 23 Abs. 2 können Leistungen rückwirkend ab Beginn der Inanspruchnahme einer Leistung gewährt werden.
(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 28 § 28Verfahrensrechtliche Bestimmungen für Leistungen mit Rechtsanspruch
…gemäß § 6 gebührt im Monat der Antragstellung anteilig ab dem Tag der Antragstellung oder auf Antrag rückwirkend ab der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 27 Abs. 1. Der Kalendermonat ist anteilig mit 30 Tagen anzunehmen. (3) Über Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2, über die…
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