§ 13 § 13Unterstützung durch Sicherstellung einer Alterssicherung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass eine soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann oder zukünftig Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen werden.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
Anl. 1 Artikel IV
…1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des…
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