§ 12 § 12Schulungs- und Beratungsangebote
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Zur Optimierung bei der Versorgung und im Umgang mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen kann das Land Schulungs- und Beratungsangebote für stationäre und teilstationäre Einrichtungen oder Einrichtungen der Gesundheitsversorgung anbieten.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
Anl. 1 Artikel IV
…Abs. 1 Z 1 (Pflegekoordinator), die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, hat nach § 35 Abs. 7 und 8 sowie § 53 Abs. 12 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, zu erfolgen. Art. II bis LV dieses Gesetzes treten…
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