Durch Unterstützungsleistungen für pflegende oder betreuende Personen, insbesondere pflegende oder betreuende Angehörige, sollen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestärkt werden. Hierzu kommen insbesondere die geeignete Beratung, Schulung oder sonstige Unterstützung von Angehörigen und Personen aus dem sozialen Umfeld der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen, in Betracht.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 53 § 53Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten vorbehaltlich der jeweiligen vertraglichen Vorgaben als Verträge auf nachstehender Grundlage: 1. nach § 11 K-MSG als Verträge gemäß § 5, 2. nach § 14 Abs. 2 K-MSG iVm § 16 Abs. 3 und 4 K-SHG 2021 und…
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