Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 46 § 46
…Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sach-gebietsprogramme nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in…
§ 69
…6) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in den Abs 3 bis 5 als landesgesetzliche Regelungen weitergeltend festgelegt wurden, sind nach § 67 Abs 1 zu bestrafen. (7) Bewilligungen auf Grund des § 6 des Naturschutzgesetzes, des § 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 oder des § 7 des Naturhöhlengesetzes und Bewilligungen, die auf Grund…
§ 10
…Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen. (2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter…
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