(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es
a) festzustellen, welcher Betreiber den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,
b) die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und
c) zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu treffen sind.
Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 57j § 57j
… 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten. (4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass a) keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1…
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