§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Wenn es zum Schutze von Gebieten, die der Erholung dienen, oder wenn es zum Schutze des Haushaltes der Natur erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem Umfang das freie Baden verboten ist.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 65 § 65
…es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, §§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der…
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