Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere
a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;
b) entfällt;
c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;
d) das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 67 § 67
…auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt, f) den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 3 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3…
§ 57
…oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten. (3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind…
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