Ein Gebiet, das
a) besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfasst,
b) im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,
c) Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und
d) eine den Zielen (§ 2) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist,
kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.
K-NBG 2019 · Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 5 § 5
…1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden: a) Kernzonen, b) Sonderschutzgebiete und c) Außenzonen. (2) Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil…
§ 4 § 4
…1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen. (2) Die Besitzer der in einen Nationalpark…
§ 2 § 2
…1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass a) Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit…
§ 8 § 8
…1) Gebiete eines Nationalparks, die weder Kernzonen noch Sonderschutzgebiete sind, bilden die Außenzonen. (2) Die Landesregierung hat in den Verordnungen nach § 1 für die…
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