Anl. 1
In Kraft seit 08. Oktober 2020
Up-to-date
Vergleiche LGBl Nr 80/2020
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 22 § 22
…1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu…
§ 27 § 27
…1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§…
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