(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(3) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.
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