(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
1. hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
2. haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
3. hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben ferner den Dialog mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung und den Organen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 6 zu fördern.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 74 § 74Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (3) Die Vollziehung des § 73 Abs. 2 ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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