(1) Der Senat I setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen.
(2) Als ständige Mitglieder gehören dem Senat I an:
1. eine rechtskundige Vertreterin der für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, die eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts erworben hat;
2. zwei Vertreterinnen der für dieses Gesetz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wobei eine Vertreterin rechtskundig sein muss.
(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
1. ein Mitglied der Landespersonalvertretung;
2. zwei Vertreterinnen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
(4) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
1. ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung;
2. zwei Vertreterinnen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten;
3. zwei Vertreterinnen der Gemeinden.
Ist in der Gemeinde keine Personalvertretung im Sinne des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.
(5) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich der Krankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
1. ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates;
2. zwei Mitglieder der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
(6) Dem Senat II gehören als Mitglieder an:
1. zwei Vertreterinnen der für dieses Gesetz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wobei eine Vertreterin rechtskundig sein muss;
2. eine von der Bildungsdirektion für Kärnten zu entsendende rechtskundige Vertreterin;
3. ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendende Vertreterin, je nach Fachrichtung des betroffenen Dienstverhältnisses,
4. zwei Vertreterinnen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
(7) Ist der Senat II der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich eine Vertreterin der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 55 § 55Mitgliedschaft und Bestellung der Kommission
…1) Für die Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommission zu bestellen: 1. die in § 54 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder von der Landesregierung; 2. das Mitglied der Landespersonalvertretung von der Zentralpersonalvertretung; 3. das Mitglied der Gemeindepersonalvertretung von…
§ 52 § 52Geschäftsführung der Kommission
…an einer bereits anberaumten Senatssitzung teilzunehmen, hat das an Jahren älteste anwesende Senatsmitglied, im Fall des Senats I jenes aus dem Kreis der in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitglieder, für diese Sitzung die Vorsitzführung zu übernehmen. (3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine…
Rückverweise