(1) Die in § 46 Abs. 1 genannten Rechtsträgerinnen haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.
(2) Die Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 haben jede Mitteilung von Nutzerinnen ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 46 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 49 § 49Aufgaben im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit
…1) Die Gleichbehandlungsstelle hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach §§ 47 und 48 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach…
§ 62 § 62Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle
…barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 entgegenzunehmen und zu prüfen (§ 49 Abs. 3). Sie hat darüber hinaus die ihr gemäß § 47 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien…
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