(1) Websites und mobile Anwendungen gemäß § 46 sind für die Nutzerinnen, insbesondere für Menschen mit Behinderung, barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
(2) Als barrierefrei im Sinne dieses Abschnittes gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlich ist.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 49 § 49Aufgaben im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit
…1) Die Gleichbehandlungsstelle hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach §§ 47 und 48 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung…
§ 46 § 46Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
…3. der Gemeindeverbände und 4. der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach den §§ 47 und 48 zu entsprechen. (2) Die zuständigen Organe der Rechtsträgerin nach Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftspolitische Maßnahmen, dafür…
§ 62 § 62Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle
…im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 entgegenzunehmen und zu prüfen (§ 49 Abs. 3). Sie hat darüber hinaus die ihr gemäß § 47 übertragenen Aufgaben im…
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