Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 14 oder nach § 16 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes vorgelegen ist.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 38 § 38Benachteiligungsverbot
…Diskriminierung darstellen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der Dienstgeberin. (4) §§ 36 und 37 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für: 1. Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 14, wobei der Einzelne…
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